#EgalWo - Spanner abschalten!

Jemand fotografiert heimlich deine Brüste, während du im Freibad duschst.

Du ziehst dich nach dem Sport um und wirst dabei von hinten fotografiert.

Ein Spanner fotografiert mit einer versteckten Kamera in der öffentlichen Sauna zwischen deine Beine.

Strafbar, oder? Nein, all das bleibt in Deutschland straffrei.

Setz mit uns gemeinsam ein Zeichen und unterschreibe unsere Petition jetzt hier:

https://innn.it/egalwo
 
 Jährlich werden tausende Menschen
 ohne oder gegen ihren Willen - nackt - fotografiert oder gefilmt. Bei der Herstellung unbefugter Nacktaufnahmen haben Täter in Deutschland meist nichts zu befürchten, selbst wenn sie heimlich mit einer versteckten Kamera oder einem besonders leistungsstarken Teleobjektiv arbeiten. 

Wir als Kulturkosmos mussten es selbst erleben: Auf dem Fusion Festival 2019 wurden Festivalteilnehmer:innen im Duschbereich mit einer versteckten Kamera gefilmt. Der Täter veröffentlichte die Aufnahmen später auf einer Pornoplattform. Nach unserer Strafanzeige konnte der Täter zwar ermittelt werden, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren aber trotzdem ein, weil das Aufnehmen selbst nicht unter Strafe steht und es für die Strafverfolgung für die Verbreitung der Aufnahmen auf der Pornoplattform – wie so häufig – an einem Strafantrag einer abgebildeten Person fehlte.

Denn das deutsche Recht bietet keinen umfassenden Schutz vor Nacktaufnahmen, die gegen oder ohne den Willen der Abgebildeten angefertigt werden. Strafbar sind diese nur dann, wenn die Betroffenen sich in einem “gegen Einblick besonders geschützten Raum” befinden (§ 201aStGB). Darunter fällt zum Beispiel die Wohnung, eine geschlossene Toilette, aber keine öffentliche Sauna, keine öffentlichen Duschen in Schwimmbädern, an Badeseen oder auch auf Festivals.

Aufnahmen des Intimbereichs an solchen „nicht besonders geschützten Orten“, sind strafbar, wenn die Körperstellen “bedeckt” sind und z.B. unter die Kleidung fotografiert wird („Upskirting“/“Downblousing“, § 184k StGB). Ist die betroffene Person auf der Aufnahme unbekleidet, ist eine Strafverfolgung nur dann möglich, wenn die abgebildete Person erkennbar ist, einen Strafantrag stellt und der Spanner die Aufnahme z.B. im Internet verbreitet (§§ 22, 33 KUG). Hat der Spanner das Bild nur zu seinen privaten Zwecken“ – für seine eigene sexuelle Befriedigung – aufgenommen oder verbreitet er „nur“ eine Nahaufnahme des Intimbereichs, entfällt für die Betroffenen auch diese Möglichkeit.

Es darf nicht ohne strafrechtliche Folgen bleiben, wenn - meist weiblich gelesene - Personen durch unbefugte Nacktaufnahmen für die sexuelle Befriedigung der Täter missbraucht werden!

“Geschützt” zu sein heißt für uns nicht, dass wir(!) uns in abgesperrte, gekennzeichnete Räume begeben müssen. Wir haben ein Recht an unserem Körper, egal wie wir uns kleiden und wo wir uns befinden. Alle Räume müssen rechtlich gleichermaßen „geschützt“ sein. Kein Raum darf den Tätern gehören. Unser Körper gehört uns, egal wo.

Deswegen fordern wir: 
 Der § 184k StGB muss auf alle unbefugten Aufnahmen des unbekleideten Intimbereichs (Genitalien, Gesäß, weiblich gelesene Brust) ausgeweitet werden
. Das würde uns besser schützen - unabhängig davon, ob diese Körperstellen gegen Anblick geschützt sind oder nicht, unabhängig davon, wo wir uns befinden!

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